Liebe von uns Korrigierte,
manchmal kommt es vor, dass ihr uns böse oder gar anwaltliche Briefe schreibt, bzw. schreiben lasst.
Wir freuen uns in der Regel über nette Post, zumal eure Anwälte besser schreiben können als ihr, wir also wenigstens nicht erraten müssen, was die von uns wollen.
Egal was für Unfug ihr auch geschrieben habt, nichts scheint so absurd zu sein, als dass ihr nicht noch stolz darauf sein könntet.
Beispiel:
„Schmeißt die schwar[…]zen [K]ack[…][b]ratzen wieder ins Meer zurück, und [schon ist es] ruh[…][ig][…].”
Das habe ich gesagt, das ist also eine Urherberrechtsverletzung !einsdrölf!!
Da müssen wir euch enttäuschen. Tut uns leid. Sorry, Entschuldigung. Armes Hasserl.
Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor, da Ihr Schüler eure Profilbilder samt Text ohne Einschränkungen bei Facebook einstellt.
Bereits die weitere Verbreitung durch andere Medien, insbesondere aber die Publikation durch dasselbe Medium, stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) schon keine weitere öffentliche Wiedergabe dar.
Um überhaupt in den Genuss eines urheberrechtlichen Schutzes zu kommen, bedarf es gemeinhin einer gewissen Schöpfungshöhe. Die Schöpfungshöhe (auch: Gestaltungshöhe, Werkhöhe) ist ein Kriterium, das im Urheberrecht urheberrechtlich geschützte Werke definiert. Ein Werk von Goethe würde dieses Kriterium erfüllen. Folgendes Beispiel wohl eher nicht.
„[S]chei[…][ß] [P]arasite[n!] [D]as können sie[…][, sich] vermehren[,] wie[…] die […][R]a[t]ten[…][,] hohe] [E]rwartung[en haben] […]und […][F]or[..]d[er]ung[en an den][…] deutsche[n] [S]ta[a][…]t [stellen, das sind alles ]nur [S]chmarotz[…][er!][…][ [W]as sie[h]t man [nur noch] auf […]den [S]tra[…][ß]e[n?][…][ Frauen in ][B]urka […]mit [K]inderwagen und [sie ]k[…][ö]nn[en] nicht mal [D]eutsch […]s[…]prechen[,] nur [S]o[z]i[…]a[l][…]schmarotz[…][er,] so […]sie[h]t es […]aus[…][!] [D]as ist die […][W]a[h]rheit[…][!]”
Selbst wenn man uns eine urheberrechtliche Nutzung unterstellen wollen würde, so wäre jedenfalls die Schranke des § 48 UrhG für die Wiedergabe öffentlicher Reden durch Medien auf die Verbreitung von Facebook-Posts samt Profilbild analog anzuwenden.
Auch wäre jedenfalls die urheberrechtliche Schrankenbestimmung des Zitatrechts (§ 51 UrhG) einschlägig.
Wie zitiere ich richtig?
Ein rechtlich korrektes Zitat muss Folgendes beinhalten.
1. Wer hat es geäußert? (Ersichtlich aus Screenshot.)
2. Wo wurde es geäußert? (Siehe jeweiligen Quellenlink.)
3. Wann wurde es geäußert? (Ersichtlich aus Screenshot.)
4. Wie erreiche ich das Original? (Siehe jeweiligen Quellenlink)
5. Wann hat der Zitierende es zuletzt gesehen? (Siehe Datum unseres Beitrages.)
Zu beachten ist, dass ein Zitatzweck vorliegen muss. Dies ist zum Einen natürlich der von uns angestrebte Lernerfolg der zitierten Person, den wir mittels unserer kostenlos zur Verfügung gestellten Korrektur fördern. Zum Anderen ist der Zweck aufklärerisch und präventiv.
Aber die haben mein Bild ohne meine Erlaubnis mitverwendet!!1!!
Soweit ihr euch darüber hinaus auf eine Verletzung eures allgemeinen Persönlichkeitsrechts, namentlich des Rechtes am eigenen Bild im Sinne des Kunsturhebergesetzes, meint, berufen zu können, sei auch hier daran erinnert, dass ihr es selbst wart, die sich mit eurem Beitrag und der entsprechenden Bebilderung in einem öffentlichen Facebookbeitrag an eine unbegrenzte Öffentlichkeit gewandt habt.
Eine persönlichkeitsrechtliche Einwilligung in das öffentliche Zurschaustellen eures Bildnisses auf der Social-Media-Plattform von Facebook habt Ihr also zweifelsohne erteilt.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk – in unserem Fall als Beweis dafür, dass es sich wirklich um einen Facebookbeitrag handelt – erscheinen, benötigen ebenfalls keine Zustimmung, wobei wir sogar überlegen würden, eure Beiträge als zeitgeschichtlich relevant einzustufen, da Hass im Netz definitiv ein Problem unserer Zeit darstellt und sich zukünftige Generationen über dieses Phänomen informieren werden.
Beim dokumentierenden/zitierenden Screenshot ist im Zweifelsfalle jedoch das Verpixeln von Namen und Bildern nötig, die mit hineingeraten, aber nicht zitiert werden (wollen und/oder sollen) > sprich: von weiteren Personen, wie zum Beispiel anderen Kommentatoren.
Da ihr euch freiwillig bei Facebook angemeldet habt, weisen wir euch nun noch auf die Facebook-Nutzungsbedingungen hin (Hier zu finden: https://de-de.facebook.com/terms). Diesen widersprecht ihr übrigens nicht, wenn ihr irgendwelche Bildchen mit einem Widerspruch postet.
Anstatt solche Bildchen zu posten, empfehlen wir euch, die AGB nochmal genauer zu lesen.
Unter „Erklärung der Rechte und Pflichten“ findet sich unter „2. Teilen deiner Inhalte und Informationen“ Folgendes:
2.Teilen deiner Inhalte und Informationen
Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps kontrollieren, wie diese geteilt werden. Außerdem gilt:
1. Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.
2. […]
3. […]
4. Wenn du die Einstellung „Öffentlich“ bei der Veröffentlichung von Inhalten oder Informationen verwendest, können alle Personen, einschließlich solcher, die Facebook nicht nutzen, auf diese Informationen zugreifen, sie verwenden und sie mit dir (d. h. mit deinem Namen und Profilbild) assoziieren.
5. […]
Für alle, denen dieses Fachchinesisch vielleicht zu kompliziert ist, möchten wir noch aus dem Regelwerk des Smart Hero Award zitieren, für den wir 2016 in der Kategorie „couragiertes politisches Engagement“ nominiert sind:
Die Bewertung der Wettbewerbsbeiträge erfolgt im Rahmen eines mehrschrittigen standardisierten Verfahrens durch die Stiftung Digitale Chancen. Dabei wird ein Kriterienkatalog zugrunde gelegt, der auf der Basis messbarer Faktoren sowie langjähriger Erfahrungen in der Beurteilung von sozialem Engagement und Mediennutzungsverhalten entwickelt wurde. Kriterien sind Idee und Konzept, Zielgruppenansprache, Wirksamkeit, Kreativität sowie Nachhaltigkeit. Die Konformität der Aktivitäten mit geltendem Recht gilt als Voraussetzung für die Teilnahme und eine mögliche Prämierung.
Nun aber unser
ULTIMATIVER SUPER-GEHEIM-TIPP: